Schluss mit Extra-Gebühren bei Flixbus

Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ (kurz: Wettbewerbszentrale) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Förderung des fairen Wettbewerbs einsetzt. Mitglieder sind rund 800 Verbände und 1.200 Unternehmen. Die Wettbewerbszentrale setzt sich für Verbraucher ein und schützt diese. So auch, wenn es um die Einhaltung von Regeln geht, wie dem Entgeltverbot.

Entgeltverbot

Bereits seit dem 13. Januar 2018 ist eine neue Regelung in Kraft, die es Händlern verbietet zusätzliche Gebühren für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zu erheben. Dahinter steckt das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ der Europäischen Union (Payment Service Directive 2, PSD2). Der Beschluss dieser Richtlinie geschah bereits im Juni 2017. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem die Fortentwicklung eines europäischen Binnenmarkts für unbare Zahlungen. Bis zum 13. Januar dieses Jahres war das „Surcharging“ in einigen EU-Mitgliedsländern erlaubt. Hinter diesem Begriff versteckt sich eine Gebühr, die der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler verlangt. Der Zahlungsempfänger verlangte bisher diese Gebühr bei bargeldlosen Zahlungen, um die Schuld der Bank gegenüber zu begleichen. Mit der Inkraftsetzung des „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsrichtlinie“ wurde das „Surcharging“ in der gesamten Europäischen Union gesetzlich verboten. Natürlich halten sich nicht alle Anbieter direkt an neue Regelungen und müssen sich erst an diese gewöhnen. Allerdings gibt es auch schwarze Schafe unter den Anbietern, die sich gewollt nicht an die neuen Regeln halten wollen, obwohl sie von ihnen wissen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen dieser Regelung eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neue Regelung nicht umgesetzt wurde.

Urteil Flixbus

Die Wettbewerbszentrale ist auf einen Fall aufmerksam geworden, bei dem wohl zusätzliche Kosten für Verbraucher bei Zahlungen mit „PayPal“ und auch bei der „Sofortüberweisung“ anfallen würden. Laut Gesetz ist dies verboten. Daher stellte die Wettbewerbszentrale einen Antrag auf Überprüfung des Falles beim Landgericht München. Angeklagter war in diesem Fall die FlixMobility GmbH, die Anbieter der Flixbus-Fahrten ist. Das Münchner Unternehmen wurde 2013 gegründet und ist bekannt als Fernbusunternehmen. Neben Busreisen werden seit März 2018 auch Bahnreisen angeboten. Das Unternehmen fährt rund 1.400 Orte in 28 Ländern und bietet täglich 250.000 Verbindungen an. Das Münchner Landgericht ist zu dem Urteil gekommen, dass die Berechnung von Zahlungsentgelten bei den Zahlungsdiensten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ nicht erlaubt sind, da sie unter die neue Regelung bezüglich gängigster Zahlungsmittel fallen. Die Vorschrift ist demnach auch eine Marktverhaltensregel, die mit den Mitteln des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden könne. Die Wettbewerbszentrale sieht in diesem Urteil einen Erfolg für Verbraucher, der sich auch branchenübergreifend bewähren könnte.

FlixMobility: Das Musterverfahren

Das Verfahren gegen die Anbieter der Flixbus-Fahrten ist praktisch das Musterbeispiel für die Prozesse der Wettbewerbsstelle. Über die Beschwerdestelle erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst „Sofortüberweisung“ als auch für die Bezahlung mit PayPal ein Zahlungsentgelt erhob. Zu „Sofortüberweisung“ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache Sepa-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.