Versicherung statt nur normales Zahlungsmittel

Eine Kreditkarte ist weit mehr als ein Zahlungsmittel – sie ist auch eine Versicherung. Die aktuelle Pleite von Thomas Cook macht das mehr als deutlich.

Sie haben eine Reise gebucht und stehen nun vor einem echten Dilemma? Diese Situation gibt es nach der Insolvenz von Thomas Cook und der deutschen Tochter zuhauf. Wer eine Reise bei Thomas Cook oder einer der Töchter wie Neckermann gebucht hat und bis Ende Oktober losfliegen wollte, muss am Boden bleiben – Geld zurück gibt es wohl nur dann, wenn eine Pauschalreise gebucht war. Doch was, wenn man nur einen Flug oder ein einzelnes Hotel gebucht hat?

Kreditkarte dient als Versicherung gegen Insolvenz

Dann kann einem unter Umständen die Kreditkarte helfen, zumindest dann, wenn Sie diese auch als Zahlungsmittel eingesetzt haben. Alle Kreditkarten bieten nämlich das sogenannte Chargeback-Verfahren. Wie der englische Name schon sagt, kann eine Zahlung zurückerstattet werden. Vorgesehen ist dies primär für betrügerische Abbuchungen oder Fälle, in denen etwa ein Händler nach einer Bestellung zwar abbucht, aber nicht liefert. Doch auch in puncto Insolvenz kann ein Chargeback-Verfahren möglich sein. In den Bedingungen von Visa und Mastercard ist ein solcher Schutz bei einer Insolvenz sogar akut vorgesehen. Doch wie geht man überhaupt vor, wenn man betroffen ist und mit Kreditkarte bezahlt hat?

Chargeback ist ein recht simples Verfahren

Experten raten dazu einfach die ausgebende Bank der eigenen Kreditkarte zu kontaktieren. Schauen Sie einfach auf die Kreditkarte, die Sie einst im Kreditkarten Vergleich beantragt haben und suchen Sie nach der Kontaktnummer der Bank. Danach rufen Sie dort an und lassen sich beraten, welche Unterlagen und Schritte notwendig sind. Üblicherweise bedarf es eines Nachweises, dass die Zahlung schon getätigt wurde und dass die Reise ohne Rückerstattung abgesagt wurde. Sobald man alle Unterlagen zusammen hat, sendet man diese an die Bank und erhält dann üblicherweise nach einigen Wochen das Geld zurückerstattet.

Rückerstattung kommt nicht immer in Frage

Wer von der Thomas Cook Insolvenz betroffen ist, sollte allerdings zumindest ein wenig Vorsicht walten lassen. Ein Chargeback wird bei gebuchten Pauschalreisen wohl nicht möglich sein, denn hier leistet die Insolvenzversicherung, die bei solchen Reisen in Deutschland Pflicht ist, die Rückerstattung. Bei der Einzelbuchung von Flügen und Hotels gab es schon Fälle, in denen Insolvenzverwalter später eine Rückzahlung der Rückerstattung gefordert haben – ob dies rechtens ist, wurde bis dato noch nicht abschließend erklärt. In jedem Fall gilt: Mit einer Kreditkarte ist man deutlich besser geschützt als mit anderen Zahlungsmitteln – auch im Nachhinein.